Soforthilfeprogramme: Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe
Liebe Sportvereine,
nachfolgend eine aktuelle Pressemeldung des LSB Thüringen zum Thema Soforthilfeprogramme:
Die sogenannte Corona-Überbrückungshilfe II ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.Antragsberechtigt sind auch Sportvereine, wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten vorlag bzw. ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
November- und Dezemberhilfen
Die Bundesregierung unterstützt mit einer weiteren Corona-Wirtschaftshilfe Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die vom sogenannten Teil-Lockdown im November/ Dezember betroffen sind und deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird.
Der Antrag auf Novemberhilfe kann bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Der Antrag auf Dezemberhilfe kann bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beträgt 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November beziehungsweise Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne der November- beziehungsweise Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war.
Die Zugangshürden für Sportvereine wurden gesenkt, da nicht mehr zwingend ein(e) Beschäftig(e)r in Vollzeit beim Verein angestellt sein muss. Antragsberechtigt ist wer zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl).
Es wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt (nicht zum Umsatz zählen also zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) oder die Überbrückungshilfe).
Beide Anträge sind über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu stellen!
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